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   OVG Berlin-Brandenburg, 29.11.2016 - 11 S 42.16   

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https://dejure.org/2016,45258
OVG Berlin-Brandenburg, 29.11.2016 - 11 S 42.16 (https://dejure.org/2016,45258)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 29.11.2016 - 11 S 42.16 (https://dejure.org/2016,45258)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 29. November 2016 - 11 S 42.16 (https://dejure.org/2016,45258)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 43 Abs 2 VwVfG, § 29 Abs 1 S 1 VwVG BB, § 161 Abs 2 VwGO
    Wirkung übereinstimmender Erledigungserklärungen bei tatsächlich nicht erledigtem Verwaltungsakt

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 52 Abs 2 Nr 2 BBergG, § 71 Abs 1 S 1 BBergG, § 43 Abs 2 VwVfG, § 29 Abs 1 S 1 VwVG BB, § 161 Abs 2 VwGO
    Anordnung der Vorlage eines Antrags auf Zulassung eines Sonderbetriebsplans; Vorlage eines Antrags in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht; beidseitige prozessuale Erledigungserklärungen; Zwangsgeldandrohung wegen Nichterfüllung; Voraussetzungen einer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 18.12.2014 - 7 C 22.12

    Rechtsschutzbedürfnis; Bergwerk; Einstellung; Abschlussbetriebsplan;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.11.2016 - 11 S 42.16
    Infolge dessen ist ihre Rechtmäßigkeit (vgl. zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Anordnung der Vorlage eines Sonderbetriebsplans gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 BBergG: BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 7 C 22.12 -, juris Rn. 23 ff.) vorliegend, d.h. bei der allein streitgegenständlichen Zwangsgeldandrohung im Bescheid vom 14. August 2015, nicht mehr zu prüfen.
  • VG Potsdam, 18.04.2019 - 1 K 4654/16

    Bergrecht, Streitigkeiten nach dem Abgrabungsgesetz

    Die Verpflichtung aus dem Grundverwaltungsakt habe sich materiell-rechtlich nicht erledigt (Az.: OVG 11 S 42.16).

    Es bleibt ein wirksamer, materiell nicht erledigter Verwaltungsakt, der Gegenstand des Verfahrens war und vollzogen werden kann (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. November 2016 - OVG 11 S 42.16 -, juris, Rn. 7).

    Anders ist der Sachverhalt nur dann zu beurteilen, wenn die Verfahrensbeteiligten bei der Abgabe der Erledigungserklärungen übereinstimmend davon ausgehen, der Verwaltungsakt sei obsolet, und sie sich auch in der Folgezeit daran orientieren, da dies eine Erledigung in sonstiger Weise gemäß § 43 Absatz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) begründet (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. November 2016 - OVG 11 S 42.16 -, juris, Rn. 7).

    Die übereinstimmende Erledigungserklärung im Verfahren 1 K 1794/11 hat dazu geführt, dass der Grundverwaltungsakt bestandskräftig geworden ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. November 2016 - OVG 11 S 42.16 -, juris, Rn. 11).

    Weitere im Einzelnen benannte Überarbeitungserfordernisse ergaben sich aus dem Schreiben des Beklagten vom 13. März 2015 (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. November 2016 - OVG 11 S 42.16 - juris, Rn. 11).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.07.2017 - 11 S 33.17

    Anforderungen an die Darlegung der Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes bei

    Soweit (unter II.) zunächst geltend gemacht wird, es fehle "an einem erzwingbaren Grundverwaltungsakt", der Bescheid des Antragsgegners vom 27. Mai 2011 könne kein solcher sein, da sich dieser durch die Vorlage des hierin verlangten "Antrags auf Zulassung für einen Sonderbetriebsplan 2014" im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Potsdam am 6. November 2014 (auch materiell) erledigt gehabt habe, ist auf die diese Annahme als unzutreffend zurückweisenden Ausführungen im Beschluss des Senats vom 29. November 2016 - OVG 11 S 42.16 - zu verweisen.
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